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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen  Schnell Dienstleistungen

Im Auftragsfalle gelten die nachstehenden Vorschriften und Hinweise.


§ 1 Gegenstand des Auftrages


Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Dienstleistung des in der Auftragsbestätigung

genannten Objektes bzw. der genannten Objekte in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

§ 2 Art und Umfang der Leistung


Grundlage für den Umfang der Leistungen für die Dienstleistung
2.1 ist die im Angebot aufgeführte Beschreibung zur Ausführung entsprechend den Dienstleistungsarten.


2.2 sind die im Leistungsverzeichnis festgelegten Tätigkeiten, unterteilt in Turnusmäßige und oder nach Abruf.


2.3 ist der im Rahmen von Sonderarbeiten, z. B. Überwachen und Steuern von Fremdfirmen,

nach Renovierungsarbeiten, zwischen dem AG und AN vereinbarte Leistungsumfang auf Basis des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes und nachweisbarer zeitlicher Aufwendung durch den AN.

2.4 ist die Beschreibung von Leistungen, die keine Nebenleistungen sind und daher gesondert vergütet werden.
Der AN behält sich vor, das Leistungsverzeichnis zu ergänzen oder abzuändern, soweit dies für den reibungslosen Ablauf erforderlich ist.
Soweit hierdurch keine erhebliche Änderung des Leistungsverzeichnisses erfolgt, bleibt es bei der vereinbarten Vergütung.

§ 3 Allgemeines

Die erforderlichen Umkleideräume für das Dienstleistungspersonal und die Abstellräume für Maschinen,

Geräte und Arbeitsmittel, werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des AG oder dessen Erfüllungsgehilfen.

Das zur Auftragserfüllung erforderliche Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auf einen sparsamen Verbrauch ist zu achten. Der Anschluss von Waschmaschinen des AN bedarf der Zustimmung der Hausverwaltung.

§ 4 Dienstleistungspersonal, Aufsichten

Der AN ist verpflichtet, sein Personal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen.

Der AN wird die ihm übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen.

Personen, die vom AN nicht mit der Dienstleistung des Gebäudes beauftragt sind, dürfen von den vom AN

mit der Dienstleistung beauftragten Personen nicht in das Objekt genommen werden.

In Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen, die sich in den Räumen befinden, darf keine Einsicht genommen werden.

Unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen und ähnliches ist nicht erlaubt. Die Benutzung der nicht öffentlichen

Fernsprechanlage ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass die betreffende Dienstleistungskraft

nicht mehr in dem Gebäude zur Dienstleistung eingesetzt wird.

Das Personal ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten, auch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der AG behält sich das Recht vor, die Verpflichtung der Arbeitskräfte des AN nach dem Verpflichtungs-gesetz selbst durchzuführen.

Der AN garantiert, dass alle arbeitserlaubnispflichtigen ausländischen Arbeitnehmer im Besitz eines gültigen Aufenthaltes und Arbeitserlaubnis sind.

Mängel und Schäden bei Einrichtungsgegenständen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen, wobei eine Mitteilung an die zuständige Filialleitung bzw. deren Vertretung genügt. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Dienstleistungspersonals darstellen, darf die Dienstleistung nicht vor Abstellung der fest-gestellten Beanstandungen ausgeführt werden.

Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Dienstleistung sicherzustellen, hat der AN für das zu bedienende Gebäude eine(n) verantwortliche(n) Objektleiter(in) zu benennen, der/die mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet.

Der Objektleiter oder dessen Vertreter hat den Anweisungen und Wünschen des AG oder dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Dienstleistung beziehen, unverzüglich Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben unterstützen.

Das Dienstleistungspersonal ist mit einer einheitlichen Arbeitskleidung auszustatten.

§ 5 Rechtsnachfolge

Durch Rechtsveränderungen im Bereich des AG wird der Vertrag nicht berührt.

Durch Rechtsveränderungen im Bereich von Schnell Dienstleistungen

 wird der Vertrag ebenfalls nicht berührt.

§ 6 Loyalitätsklausel

Der AG verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die der AN zur Erledigung seiner Dienstleistungen im Betrieb des AG einsetzt,

während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben

in seinem Unternehmen selbst und oder über Dritte einzusetzen.

Bei Zuwiderhandlung ist der AG verpflichtet, eine Vertragsstrafe in

Höhe von 5.000,00 € je abgeworbenem Mitarbeiter zu zahlen.

§ 7 Abnahme und Rechnungsausstellung

In Vertretung des AG entscheidet die Filialleitung des zu reinigenden Gebäudes oder deren Vertretung,

ob die Dienstleistung fristgerecht erfolgt ist und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Existiert keine Hausverwaltung

bzw. Filialleitung entscheidet der AG über die fristgerechte und ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung.

Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim AN.

Der AN hat monatlich nachträglich eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung über die ausgeführten

Dienstleistungsarbeiten unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise einzureichen.

Bei Nicht- oder Schlechterfüllung behält sich der AG das Recht vor, den Rechnungsbetrag zu mindern.

Dies gilt insbesondere, wenn die Ausführung nicht der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.

Ist das zu reinigende Objekt im entsprechenden Zeitraum (Beginn und Ende vorgebrachter Beanstandungen)

vom AG dem AN nicht entsprechend dem Leistungsverzeichnis in einen befriedigenden Zustand gebracht worden,

so kann der AG den Rechnungsbetrag entsprechend dem prozentualen Umfang der nicht erbrachten Leistungen

zur vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. zum Leistungsverzeichnis für den beanstandeten Zeitraum kürzen.

§ 8 Preisvereinbarung – Preisänderung

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Preisvereinbarung

Der Preisvereinbarung liegen der Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Bundesland

Baden-Württemberg vom 1. Januar 2015 und der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 2015 zugrunde.

Preisänderung

Der Anteil der Lohn- und lohngebundenen Kosten (Lohnkosten-anteil) beträgt bei Vertragsabschluss

90,0% des Preises (bei einem Gemeinkostenzuschlag von 95,0% auf den Lohn).

Jede Preisänderung ist dem AG schriftlich mitzuteilen.

Die Preisänderung tritt mit dem Tag der gesetzlichen oder tariflichen Änderung in Kraft.

Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig.

Die zu fordernden Preise sind nach Fläche, Menge und Art entsprechend aufzuschlüsseln.

 
§ 9 Ausführung durch andere Unternehmen

 
Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen,

insbesondere solcher von Schnell Dienstleistungen zu bedienen.

§ 10 Höhere Gewalt

Im Streikfalle,Unwetter, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann der AN den Dienst,

soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

Im Falle der Unterbrechung ist der AN verpflichtet, das Entgelt entsprechend der ersparten Löhne

für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

Dieser Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim AG rechtswirksam, spätestens jedoch,

wenn die vereinbarte Dienstleistung ausgeführt wird. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des

Kalenderjahres gekündigt werden.

Die ersten 2 Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit.

Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen

zum Monatsende gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr,

wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

 
§ 12 Haftung und Haftungsbegrenzung

 
Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden,

die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern

oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung auf leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der AN dem

Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragsverpflichten verletzt wurden.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 
Ändern sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weist der AN unter Übersendung einer geänderten

Fassung auf die Änderung hin, so gelten die Änderungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb

eines Monats schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge hat der AN bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hinzuweisen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.

§ 14 Verzug

Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen des AN nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber

von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist.

Kommt der AG mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann der AN bei Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Dem AN bleibt jedoch nachgelassen, als Mindestschaden für jede nicht abgenommene Stunde

einen Betrag von 30% des Stundenverrechnungssatzes geltend zu machen. Der AG hat allerdings das Recht nachzuweisen,

dass dem AN durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur Schaden in geringer Höhe entstanden ist.


§ 15 Salvatorische Klausel

 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit

der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet,

eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen,

sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.  

Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 16 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Stuttgart.